Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. August 2010 gegenüber der noa bank GmbH & Co. KG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).
Die Einlagen der Kunden der noa bank GmbH & Co. KG sind im Rahmen des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an.
Wenn die BaFin den Entschädigungsfall festgestellt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung die Einleger entschädigen kann. Die EdB hat die Gläubiger des Instituts dann unverzüglich darüber zu unterrichten. Kunden brauchen keine Anträge oder Anfragen zu stellen; damit würden sie das Verfahren nur unnötig in die Länge ziehen.
Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro. Dieser garantiert dem Kunden, dass seine Einlagen pro Institut bis zu einem Betrag von 50.000 Euro geschützt sind (§ 4 Abs. 2 EAEG). Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach also begrenzt auf den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen (Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben von Privatkunden und Personengesellschaften sind abgesichert; Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Genussrechte unterliegen nicht der Einlagensicherung. Weitere Informationen können Sie auch auf der Webseite der EdB abrufen. Dort sind auch weitere FAQ zum Entschädigungsverfahren eingestellt.
Telefonisch ist die Bank von Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr unter der Nummer 0800 – 1116151 zu erreichen.
Weitere Informationen:
BaFin ordnet Moratorium über die noa bank GmbH & Co. KG an
Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH - Allgemein
Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH - Noabank

